ANHANG I
BESTÄTIGUNG ALS EUROPÄISCHER VOLLSTRECKUNGSTITEL - ENTSCHEIDUNG
1. Ursprungsmitgliedstaat:
Belgien
Bulgarien
Tschechien
Deutschland
Estland
Griechenland
Spanien
Frankreich
[adresa]
[adresa]
[adresa]
[adresa]
[adresa]
[adresa]
[adresa]
Đ
[adresa]
A
[adresa]
[adresa]
[adresa]
[adresa]
[adresa]
[adresa]
[adresa]
[adresa]
[adresa]
2. Gericht, das die Bestätigung ausgestellt hat:
2.1. Bezeichnung:
2.2. Anschrift:
2.3. Tel./Fax/E-Mail:
3. Falls abweichend, Gericht, das die Entscheidung erlassen hat:
3.1. Bezeichnung:
3.2. Anschrift:
3.3. Tel./Fax/E-Mail:
4. Entscheidung
4.1. Datum:
4.2. Aktenzeichen:
4.3. Parteien
4.3.1. Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s):
4.3.2. Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s):
5. Geldforderung laut Bestätigung
5.1. V:
5.1.1. Währung:
1 3
Vom Europäischen Justizportal generiert
Euro
Zypern-Pfund
tschechische Krone
Kroatische Kuna
Estnische Krone
Britisches Pfund
Ungarischer Forint
Litauischer Litas
L Lats
Maltesische Lira
Polnischer T
schwedische Krone
Slowakische Krone
Tolar
andere Währung (bitte angeben)
5.1.2. Falls sich die Geldforderung auf eine wiederkehrende Leistung bezieht
5.1.2.1. Höhe jeder Rate:
5.1.2.2. Fälligkeit der ersten Rate:
5.1.2.3. Fälligkeit der nachfolgenden Raten
wöchentlich
monatlich andere Zeitabstände (bitte angeben)
5.1.2.4. Laufzeit der Forderung
5.1.2.4.1. Derzeit unbestimmt
oder
5.1.2.4.2. Fälligkeit der letzten Rate:
5.2. Zinsen
5.2.1. Zinssatz
5.2.1.1.
% oder
5.2.1.2.
% über dem Basissatz der EZB ([1] )
5.2.1.3. ĐŠ (bitte angeben)
5.2.2. Fälligkeit der Zinsen:
5.3. Höhe der zu ersetzenden Kosten, falls in der Entscheidung angegeben:
6. Die Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar
7. Gegen die Entscheidung kann noch ein Rechtsmittel eingelegt werden
8. Gegenstand der Entscheidung ist eine unbestrittene Forderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
9. Die Entscheidung steht im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
10. Die Entscheidung betrifft Verbrauchersachen
10.1. Wenn ja:
Der Schuldner ist der Verbraucher
10.2. Wenn ja:
Der Schuldner hat seinen Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat (im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001)
11. Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Maßgabe von Kapitel III, sofern anwendbar
11.1. Die Zustellung ist gemäß Artikel 13 erfolgt
oder die Zustellung ist gemäß Artikel 14 erfolgt
oder der Schuldner hat das Schriftstück nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten
([1] ) Von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeter Zinssatz.
2 3
Vom Europäischen Justizportal generiert
11.2. Ordnungsgemäße Unterrichtung
Der Schuldner wurde nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 unterrichtet
12. Zustellung von Ladungen, sofern anwendbar
12.1. Die Zustellung ist gemäß Artikel 13 erfolgt
oder die Zustellung ist gemäß Artikel 14 erfolgt
oder der Schuldner hat die Ladung nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten
12.2. Ordnungsgemäße Unterrichtung
Der Schuldner wurde nach Maßgabe des Artikels 17 unterrichtet
13. Heilung von Verfahrensmängeln infolge der Nichteinhaltung der Mindestvorschriften gemäß Artikel 18 Absatz 1
13.1. Die Entscheidung wurde gemäß Artikel 13 zugestellt
oder die Entscheidung wurde gemäß Artikel 14 zugestellt
oder der Schuldner hat die Entscheidung nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten
13.2. Ordnungsgemäße Unterrichtung
Der Schuldner wurde nach Maßgabe des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b) unterrichtet
13.3. Der Schuldner hatte die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen
13.4. Der Schuldner hat keinen Rechtsbehelf gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften eingelegt
Geschehen zu:
am:
Unterschrift und/oder Stempel:
3 3
Vom Europäischen Justizportal generiert