FORMBLATT K
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSTELLUNG BZW. NICHTZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN (Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) ([1] ))
Die Schriftstücke werden so rasch wie möglich zugestellt. Konnte die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang vorgenommen werden, so teilt die Empfangsstelle das der Übermittlungsstelle mit (nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784).
Referenznummer der Übermittlungsstelle:
Referenznummer der Empfangsstelle:
Empfänger:
1. DURCHFÜHRUNG DER ZUSTELLUNG (Artikel 14)
1.1. Tag und Ort der Zustellung:
1.2. Das Schriftstück wurde
1.2.1. gemäß dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt, und zwar
1.2.1.1. übergeben
1.2.1.1.1. dem Empfänger persönlich:
1.2.1.1.2. einer K:
1.2.1.1.2.1. Name:
1.2.1.1.2.2. Anschrift:
1.2.1.1.2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
1.2.1.1.2.2.2. PLZ und Ort:
1.2.1.1.2.2.3. Staat:
1.2.1.1.2.3. Art der Beziehung zum Empfänger:
Familienangehöriger
Angestellter
Sonstige
1.2.1.1.3. am Wohnsitz des Empfängers
1.2.1.1.4. an einer anderen Anschrift (bitte angeben)([2] )
O
**.**.2001.2. auf dem Postweg zustellt
1.2.1.2.1. ohne Empfangsbestätigung
1.2.1.2.2. mit der beigefügten Empfangsbestätigung
1.2.1.2.2.1. des Empfängers:
1.2.1.2.2.2. einer K:
1.2.1.2.2.2.1. Name:
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1.2.1.2.2.2.2. Anschrift:
1.2.1.2.2.2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
1.2.1.2.2.2.2.2. PLZ und Ort:
1.2.1.2.2.2.2.3. Staat:
1.2.1.2.2.2.3. Art der Beziehung zum Empfänger:
Familienangehöriger
Angestellter
Sonstige
1.2.1.3. elektronisch zugestellt (bitte genaue Angabe):
1.2.1.4. in anderer Art und Weise zugestellt (bitte genaue Angabe):
1.2.2. in folgender besonderer Art und Weise zugestellt (bitte genaue Angabe):
1.3. Der Empfänger des Schriftstücks wurde nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern kann, wenn es weder in einer Sprache, die er oder sie versteht, noch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist oder wenn dem Schriftstück keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist.
2. MITTEILUNG NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) 2020/1784
Die Zustellung konnte nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks vorgenommen werden 3. VERWEIGERUNG DER ANNAHME (Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1784)
3.1. Der Empfänger verweigerte die Annahme des Schriftstücks aufgrund der verwendeten Sprache.
3.1.1. Tag des Zustellungsversuchs:
3.1.2. Tag der Verweigerung, sofern vorliegend:
3.2. Das Schriftstück ist dieser Bescheinigung beigefügt.
3.2.1. Ja
3.2.2. Nein
4. GRUND FÜR DIE NICHTZUSTELLUNG DES SCHRIFTSTÜCKS
4.1. Anschrift nicht bekannt
4.1.1. Schritte zur Ermittlung der Anschrift wurden unternommen ([3] )
Ja
Nein
4.2. Empfänger kann nicht ausfindig gemacht werden
4.3. Das Schriftstück konnte nicht vor dem Tag bzw. innerhalb der Frist nach Nummer 6.2 des Antrags auf Zustellung von Schriftstücken (Formblatt A) zugestellt werden.
4.4. Sonstiges (bitte angeben):
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4.5. Das Schriftstück ist dieser Bescheinigung beigefügt
Ja
Nein
Geschehen zu:
am:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
()ABl.[1] L 405 vom 2.12.2020, S. 40
([2] )Von der Empfangsstelle nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1784 festgestellte Anschrift. ([3] )Nur für die Mitgliedstaaten, die die Unterstützung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1784 leisten.
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