ANHANG II
BESCHEINIGUNG ÜBER ENTSCHEIDUNGEN IN EHESACHEN
(Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates (1))
WICHTIG
Auf Antrag einer Partei in Bezug auf eine Entscheidung, mit der die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe ausgesprochen wird, von dem der Kommission gemäß Artikel 103 der Verordnung mitgeteilten Gericht eines Ursprungsmitgliedstaats auszustellen.
1. URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT* (2)
Belgien
Bulgarien
Tschechische Republik
Deutschland
Estland
Irland
Griechenland
Spanien
Frankreich
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M
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G
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2. AUSSTELLENDES GERICHT*
2.1 Bezeichnung*
2.2 Anschrift*
2.3 Telefon/Fax/E-Mail*
Telefon
Fax
3. GERICHT, DAS DIE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HAT (wenn es sich nicht um das gleiche Gericht handelt)
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3.1 Bezeichnung
3.2 Anschrift
4. ENTSCHEIDUNG*
4.1 Datum (TT/MM/JJJJ)*
4.2 Aktenzeichen*
4.3 Art der Entscheidung*
4.3.1 Scheidung
4.3.2 Ungültigerklärung der Ehe
4.3.3 Trennung ohne Auflösung des Ehebandes
5. ANGABEN ZUR EHE*
5.1 Ehegatten*
5.1.1
5.1.1.1 Name(n)*
5.1.1.2 Vorname(n)*
5.1.1.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
5.1.1.4 Geburtsort
5.1.1.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.1.1.6 Anschrift (soweit bekannt)
5.1.1.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
5.1.1.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
5.1.2
5.1.2.1 Name(n)*
5.1.2.2 Vorname(n)*
5.1.2.3 Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)*
5.1.2.4 Geburtsort
5.1.2.5 Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden und bekannt)
5.1.2.6 Anschrift (soweit bekannt)
5.1.2.6.1 wie in der Entscheidung … angegeben
5.1.2.6.2 alle zusätzlichen Angaben (beispielsweise eine abweichende aktuelle Anschrift) …
5.2. Datum, Land und Ort der Eheschließung*
5.2.1 Datum (TT/MM/JJJJ)*
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5.2.2 Land*
**.**.2005. T (falls bekannt)
6. DIE ENTSCHEIDUNG ERGING IM VERSÄUMNISVERFAHREN*
6.1 Nein
6.2 Ja
6.2.1 Nicht erschienene Partei wie in Nummer … angegeben (bitte ausfüllen)
6.2.2 Dieser Partei wurde das verfahrenseinleitende Dokument oder eine gleichwertige Unterlage zugestellt: 6.2.2.1 Nein
6.2.2.2 Dem Gericht nicht bekannt
6.2.2.3 Ja
6.2.2.3.1 Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ)*
7. GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG KÖNNEN NACH DEM RECHT DES URSPRUNGSMITGLIEDSTAATS WEITERE RECHTSBEHELFE EINGELEGT WERDEN*
7.1 Nein
7.2 Ja
8. DATUM DER RECHTSWIRKSAMKEIT IN DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DIE ENTSCHEIDUNG ERGING (TT/MM/JJJJ)*
9. NAME(N) DER PARTEI(EN), DER (DENEN) PROZESSKOSTENHILFE GEMÄß ARTIKEL 74 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG GEWÄHRT WURDE
9.1 Partei(en)
9.1.1 wie in Nummer 5.1.1 angegeben
9.1.2 wie in Nummer 5.1.2 angegeben
10. KOSTEN UND AUSLAGEN DES VERFAHRENS (3)
10.1 Die Entscheidung betrifft auch Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, und die Informationen über die Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren nach dieser Verordnung werden nur in der Bescheinigung zu Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung bereitgestellt.
10.2 Die Entscheidung sieht Folgendes vor: (4)
Familienname(n)
Vorname(n)
hat an
Familienname(n)
Vorname(n)
folgenden Betrag zu zahlen
Euro (EUR)
bulgarischer P ([adresa])
Kroatische Kuna (HRK)
tschechische Krone (CZK)
ungarischer Forint (HUF)
polnischer S (PLN)
Pfund Sterling (GBP)
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rumänischer Leu (RON)
schwedische Krone (SEK)
Sonstige (bitte angeben (ISO-Code))
10.3 Etwaige weitere sachdienliche Angaben (beispielsweise: Festbetrag oder Prozentsatz; festgesetzte Zinsen; geteilte Kosten; wurden mehr als einer Partei die Kosten aufgegeben, Angabe, ob eine von ihnen für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden kann): …
Geschehen zu
Datum
Unterschrift und/oder Stempel
PDF form
(1) Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) (im Folgenden 'Verordnung').
(2) Die mit (*) gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden. (3) Dieser Punkt betrifft auch Fälle, in denen die Kosten Gegenstand einer gesonderten Entscheidung sind. Der bloße Umstand, dass der Betrag der Kosten noch nicht festgelegt worden ist, hindert das Gericht nicht daran, die Bescheinigung auszustellen, wenn eine Partei die Anerkennung des inhaltlichen Teils der Entscheidung anstrebt. (4) Wenn mehr als einer Partei auferlegt wurde, die Kosten zu tragen, bitte zusätzliches Blatt beifügen.
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